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Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung Abschnitt 1 — Zu § 2 des Gesetzes

§ 1 · 1 Paragraf

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Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz

§ 1

Als Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Nummer 2 des Gesetzes gilt auch, wer die gewerbliche Beförderung von Personen betreibt und infolgedessen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf.

Zum Volltext: Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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