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Parteiengesetz Dritter Abschnitt — Aufstellung von Wahlbewerbern

§ 17 · 1 Paragraf

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Aufstellung von Wahlbewerbern

§ 17

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

Zum Volltext: Parteiengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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