(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.
123a)b)c)polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,polychlorierte Terphenyle,halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,die Stoffea)b)die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,a)b)die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung
(3) (weggefallen)