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PKHB 2015 – Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015

PKHB 2015 – Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015

PKHB 2015 · Verordnung · Ausgefertigt am 2014-12-09 · 2 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht: Die ab dem 1. Januar 2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 210 Euro, 2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 462 Euro, 3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a) Erwachsene 370 Euro, b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro, c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro, d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 268 Euro.

Schlussvorschriften

Weitere Vorschriften derselben Art

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