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Podologengesetz Abschnitt 4 — Bußgeldvorschriften

§ 9 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

§ 9

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder 2. entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Zum Volltext: Podologengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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