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PTA-Berufsgesetz Abschnitt 9 — Bußgeldvorschriften

§ 57 · 1 Paragraf

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Bußgeldvorschriften

§ 57

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Zum Volltext: PTA-Berufsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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