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Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz Sechster Abschnitt — Schlußvorschriften

§ 17–§ 19 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

§ 17

Die Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes bleiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1974 bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.

§ 18

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 19

Es treten § 15 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an, § 15 Nr. 2 und § 16 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 an, die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zum Volltext: Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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