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Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz Sechster Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27–§ 32 · 5 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

§ 27

Die Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes bleiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.

(weggefallen)

§ 28

(weggefallen)

§ 30

§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1660) gilt für Personen, deren Anspruch auf Ausgleichsleistung erst durch dieses Gesetz begründet worden ist, mit der Maßgabe, daß bei Antragstellung bis zum 30. September 1976 die Ausgleichsleistung für Zeiträume ab 1. Juli 1973, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, festzustellen und auszuzahlen ist.

§ 31

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 32

(1) Es treten in Kraft: § 25 mit Wirkung vom 4. August 1974, § 15 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 1974, §§ 18, 19 Nr. 1, §§ 20 und 21, §§ 24 und 29 mit Wirkung vom 1. Dezember 1974, § 15 Nr. 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1976, § 15 Nr. 2, 3, 10 und 11, § 16 Nr. 2 und 3, § 17 Nr. 2 und 3, § 23 Nr. 1 und § 28 am 1. Juli 1976, § 15 Nr. 1 und § 23 Nr. 2 am 1. Januar 1977, die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung. (2) Soweit auf Grund des § 29 Leistungen vor dem 1. Dezember 1974 beginnen, gelten die durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1974.

Zum Volltext: Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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