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RAG 1987 – Rentenanpassungsgesetz 1987

RAG 1987 – Rentenanpassungsgesetz 1987

RAG 1987 · Gesetz · Ausgefertigt am 1986-12-19 · 8 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Erster Abschnitt — Rentenversicherung

Grundsatz

§ 1

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Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1986 auf das Jahr 1987 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1987 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

Formelrenten

§ 2

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(1) Renten, die 1. nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2. nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3. nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 ermittelt wird. (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

Sonstige Renten

§ 3

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Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.

Allgemeines

§ 4

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(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

Allgemeine Bemessungsgrundlage

§ 5

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Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 28.945 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 29.252 Deutsche Mark.

Zweiter Abschnitt — Unfallversicherung

Anpassungsfaktor

§ 6

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Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1987 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0303.

Pflegegeld

§ 7

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Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1987 an zwischen 414 Deutsche Mark und 1.656 Deutsche Mark monatlich.

Dritter Abschnitt — Schlußvorschriften

Berlin-Klausel

§ 8

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Weitere Vorschriften derselben Art

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