法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens

Abkürzung
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG
Ausfertigungsdatum
11. Dezember 1986
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 3

Bei Versicherten, auf die das Abkommen in der Fassung des Zusatzabkommens Anwendung findet und die den Geltungsbereich dieses Gesetzes bis 17. März 1987 auf Dauer verlassen haben, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung, nach § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und nach § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes im Zeitpunkt der Ausreise als erfüllt; die Beiträge werden frühestens nach Ablauf der in den genannten Vorschriften vorgesehenen zweijährigen Frist erstattet.

Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sozsichabk_ndabk2zabkturg

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com