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Rentenanpassungsgesetz 1990 Zweiter Abschnitt — Unfallversicherung

§ 6–§ 7 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Anpassungsfaktor

§ 6

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1990 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0316.

Pflegegeld

§ 7

Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1990 an zwischen 450 Deutsche Mark und 1.802 Deutsche Mark monatlich.

Zum Volltext: Rentenanpassungsgesetz 1990

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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