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Achtes Rentenanpassungsgesetz Zweiter Abschnitt — Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 9–§ 11 · 3 Paragrafen

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§ 9

(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1963 und 1964 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1963 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1966 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 des Siebenten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden. (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist. (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in den Fällen der §§ 573, 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgesetzt worden ist.

§ 10

(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,089 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt. (2) Soweit für Unfälle, die im Jahre 1963 eingetreten sind, der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,259 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. (3) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1964 maßgeblichen Betrags berechnet werden.

§ 11

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

Zum Volltext: Achtes Rentenanpassungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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