Meine LesezeichenKostenlos registrieren

Reisesicherungsfondsgesetz Abschnitt 3 — Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds

§ 8–§ 11 · 4 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

§ 8

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.

Beirat

§ 9

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein: 1. die Interessen des Bundes und der Länder, 2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie 3. die Interessen der Verbraucher.

Abtretung von Geschäftsanteilen

§ 10

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Auflösung

§ 11

(1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass seine Auflösung 1. nicht durch Zeitablauf erfolgt und 2. durch Beschluss der Gesellschafter nur im Einvernehmen aller Gesellschafter möglich ist. (2) Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermögens auszuschließen. Als Liquidator (§ 66 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benennende Person oder ein von ihr zu benennender Rechtsträger zu bestimmen. Liquidator kann nicht sein, wer nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.

Zum Volltext: Reisesicherungsfondsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren