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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Kapitel 6 — Schlussvorschriften

§ 64–§ 65 · 2 Paragrafen

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Rechtsverordnungen

§ 64

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(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über 1. die Abgrenzung der Wahlbereiche, 2. die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses, 3. die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 4. die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren, 5. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie 6. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.

Übergangsvorschriften

§ 65

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(1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt. (2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist. (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten. (4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet worden sind.

Zum Volltext: Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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