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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken Achter Abschnitt — Schlußvorschriften

§ 83–§ 84 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

§ 83

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben: 1. Rechte, mit denen ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk am 2. Oktober 1990 belastet war, bleiben mit dem Inhalt und Rang bestehen, der sich aus dem an diesem Tage geltenden Recht ergibt. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. 2. Zur Aufhebung einer Hypothek, die am 2. Oktober 1990 bestand, ist die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.

§ 84

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1941 in Kraft;

Zum Volltext: Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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