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Soldatenentschädigungsgesetz Kapitel 10 — Sonstige Vorschriften

§ 50–§ 56 · 7 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft

§ 50

Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die geschädigte Person an den Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Partnerin oder der Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.

Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen

§ 51

(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in angemessenem Umfang erstattet, wenn 1. die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beeinträchtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind und 2. der zuständige Leistungsträger oder das private Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungspflicht verneint hat. (2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden

§ 52

(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. (2) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch notwendige und angemessene Leistungen der medizinischen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge nach § 16 Nummer 1 und 5 werden bis zur Höhe des Zweifachen der Vergütung erstattet, die bei Erbringung als Sachleistung im Inland angefallen wären. In besonders begründeten Fällen kann auch der darüberhinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. Leistungen der medizinischen Versorgung können auch im Inland nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt werden, wenn medizinische Gründe oder Kostengründe dies erfordern. Reisekosten können in diesem Fall in angemessenem Umfang erstattet werden. § 63 gilt entsprechend. (3) Die notwendigen Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel sowie für Heilmittel und Hilfsmittel werden in voller Höhe erstattet. (4) Die Kosten für weitere Leistungen der medizinischen Versorgung nach § 16 Nummer 6 bis 12 werden bis zu der Höhe erstattet, die bei Erbringung im Inland angefallen wären. (5) Erstattungen werden nur erbracht, soweit die Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder private Versicherungen oder staatliche Leistungen des Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden können. (6) Ist im Wohnsitzstaat weder eine Leistung zweckentsprechend der Leistung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung zu verwirklichen, noch können geschädigte Personen diesen Bedarf durch einen bestehenden privaten oder gesetzlichen Versicherungsschutz decken und entsteht ihnen hieraus ein Nachteil, wird ihnen Krankengeld der Soldatenentschädigung gewährt, wie es auch bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre. (7) Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen wird gewährt, soweit der Leistungszweck erreicht werden kann. Der Leistungszweck wird insbesondere dann nicht erreicht, wenn der Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat Zahlungen nach diesem Gesetz auf eigene Sozialleistungen ganz oder teilweise anrechnet. (8) Ein Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich besteht nicht. Verlegen geschädigte Personen, für die bereits ein Erwerbsschadensausgleich bewilligt wurde, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist ihnen auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 30-fachen des festgestellten monatlichen Erwerbsschadensausgleichs auszuzahlen. Der Antrag auf Auszahlung der Abfindung ist bei der zuständigen Behörde bis spätestens drei Monate nach Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu stellen. Durch die Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche der geschädigten Person auf Erwerbsschadensausgleich abgegolten.

Schadensersatz

§ 53

(1) Geschädigte Personen haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen. (4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

§ 54

(1) Werden bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall neben der gesundheitlichen Schädigung Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, welche die Soldatin oder der Soldat mit sich geführt hat, beschädigt, zerstört oder sind solche Gegenstände abhandengekommen, kann auf Antrag Ersatz in angemessener Höhe geleistet werden. Der Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, welche die geschädigte Person im Dienst benötigt oder üblicherweise mit sich führt; hierzu gehört auch ein Kraftfahrzeug. (2) Absatz 1 gilt für Soldatinnen und Soldaten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4. (3) Sind einer Soldatin oder einem Soldaten nach einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes besondere Kosten entstanden, weil Dritte erste Hilfe geleistet haben, sind die nachweisbar notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. (4) Hat die Soldatin oder der Soldat den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist ein Ersatz des Schadens und der notwendigen Aufwendungen ausgeschlossen.

Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige

§ 55

(1) Für den Übergang eines Anspruchs der geschädigten Person auf Ersatz eines Schadens auf den Kostenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der geschädigten Person geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzleistungen nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen. In diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der geschädigten Person vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers der Soldatenentschädigung. (3) Die Krankenkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn haben der zuständigen Behörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage haben die Krankenkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn der zuständigen Behörde Angaben darüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistungen der medizinischen Versorgung entstanden sind. Dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlungen und die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber

§ 56

(1) Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat ab dem Tag nach dem Ende des auf einer Dienstpflicht beruhenden Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, wird dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt erstattet. Die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden ebenfalls erstattet. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am Tag nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist. (3) Kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen. (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden durch die zuständige Behörde erstattet. Die Erstattung wird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Wehrdienstverhältnis beendet worden ist.

Zum Volltext: Soldatenentschädigungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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