Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,
2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,
4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder
5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
Einstellung von anderen Bewerbern
(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.
(3) (weggefallen)
Entlassung von anderen Bewerbern
Ein Bewerber nach § 87 Abs. 1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Mitteilungen in Strafsachen
(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1. bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,
2. in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
Organisationsgesetz
Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve
(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:
Jahr Aktive Soldatinnen und Soldaten Reservistinnen und Reservisten
2026 186 000 bis 190 000 70 000 bis 80 000
2027 190 000 bis 193 000 80 000 bis 100 000
2028 193 000 bis 198 000 100 000 bis 120 000
2029 198 000 bis 205 000 120 000 bis 140 000
2030 204 000 bis 212 000 140 000 bis 160 000
2031 210 000 bis 220 000 160 000 bis 180 000
2032 218 000 bis 230 000 180 000 bis 200 000
2033 228 000 bis 242 000 mindestens 200 000
2034 240 000 bis 256 000 mindestens 200 000
2035 255 000 bis 270 000 mindestens 200 000
(2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve
Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der Reserve. Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten aufzuschlüsseln.
Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
10. (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,
3. Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983
(BGBl. I S. 179)
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung, die Elternzeit nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) beantragt haben.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:
im Jahr Anhebung
um Monate Anspruch ab Alter
Jahr Monat
2013 3 62 3
2014 6 62 6
2015 9 62 9
2016 12 63 0
2017 15 63 3
2018 18 63 6
2019 21 63 9
2020 24 64 0
2021 27 64 3
2022 30 64 6
2023 33 64 9
(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 1 61 1
2014 2 61 2
2015 3 61 3
2016 4 61 4
2017 5 61 5
2018 6 61 6
2019 7 61 7
2020 8 61 8
2021 9 61 9
2022 10 61 10
2023 11 61 11
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im Jahr Anhebung
um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2015 0 61 0
2016 1 61 1
2017 2 61 2
2018 3 61 3
2019 4 61 4
2020 5 61 5
2021 6 61 6
2022 8 61 8
2023 10 61 10
3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 2 59 2
2014 4 59 4
2015 6 59 6
2016 8 59 8
2017 10 59 10
2018 12 60 0
2019 14 60 2
2020 16 60 4
2021 18 60 6
2022 20 60 8
2023 22 60 10
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im Jahr Anhebung
um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2015 0 59 0
2016 2 59 2
2017 4 59 4
2018 6 59 6
2019 8 59 8
2020 10 59 10
2021 12 60 0
2022 16 60 4
2023 20 60 8
4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 2 57 2
2014 4 57 4
2015 6 57 6
2016 8 57 8
2017 10 57 10
2018 12 58 0
2019 14 58 2
2020 16 58 4
2021 18 58 6
2022 20 58 8
2023 22 58 10
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im Jahr Anhebung
um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2015 0 57 0
2016 2 57 2
2017 4 57 4
2018 6 57 6
2019 8 57 8
2020 10 57 10
2021 12 58 0
2022 16 58 4
2023 20 58 8
5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 1 55 1
2014 2 55 2
2015 3 55 3
2016 4 55 4
2017 5 55 5
2018 6 55 6
2019 7 55 7
2020 8 55 8
2021 9 55 9
2022 10 55 10
2023 11 55 11
6. für Berufsunteroffiziere
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr Anhebung
um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013 1 54 1
2014 2 54 2
2015 3 54 3
2016 4 54 4
2017 5 54 5
2018 6 54 6
2019 7 54 7
2020 8 54 8
2021 9 54 9
2022 10 54 10
2023 11 54 11
(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
(1) Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn
1. das die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder
2. am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung
a) nach diesem Gesetz oder
b) nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung
bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben.
Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.
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