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SGZDVertrAnO – Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes

SGZDVertrAnO – Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes

SGZDVertrAnO · Verordnung · Ausgefertigt am 1982-12-14 · 3 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

§ 1

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Auf Grund des § 51 Abs. 3 Nr. 3 Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch die Zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBl. I S. 418), übertrage ich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Streitigkeiten in Angelegenheiten - des Ersatzes für Gegenstände eines Zivildienstleistenden (§ 35 Abs. 5 ZDG), - der Gewährung von Sterbegeld infolge Tod eines Zivildienstleistenden an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung (§ 35 Abs. 8 ZDG) und - des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen (§ 50 ZDG) auf das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.

§ 2

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Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schlussvorschriften

Weitere Vorschriften derselben Art

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