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StandRegV – Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln

StandRegV – Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln

StandRegV · Verordnung · Ausgefertigt am 1982-12-03 · 6 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Eingangsformel

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Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

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Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn 1. sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind, 2. sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen, 3. für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).

§ 2

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Arzneimittel, die sich am 19. Juli 2007 im Verkehr befinden und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Juli 2007 geltenden Fassung entsprechen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussvorschriften

Standardregistrierungen- Anlage zur Verordnung über Standardregistrierungen -

AnlageSchlussvorschriften

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(Inhalt: nicht erfaßter Anlagenband, Fundstelle: BGBl. I Nr. 47 v. 8.12.1982 (Anlagenband II) )

Weitere Vorschriften derselben Art

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