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StandOG – Standortsicherungsgesetz

StandOG – Standortsicherungsgesetz

StandOG · Gesetz · Ausgefertigt am 1993-09-13 · 4 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Neufassung der betroffenen Gesetze und der Rechtsverordnung, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Art 19

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 4, 6, 7, 12 und 15 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Inkrafttreten

Art 20

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(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b und Artikel 8 Nr. 2 treten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 15 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1994, Artikel 15 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1995 und Artikel 15 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 18 tritt am 1. November 1993 in Kraft.

Weitere Vorschriften derselben Art

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