(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
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(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1 genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt.
Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzustreben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder.
Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.
(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.
(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.
(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.
(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.
(10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent.
1234für das Jahr 2020: 150 000 000,00 Eurofür das Jahr 2021: 302 700 000,00 Eurofür das Jahr 2022: 308 148 600,00 Euro undfür das Jahr 2023: 467 393 058,00 Euro.(11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich um 3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres.
(12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.
(13) Über die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.
(14) Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder zu verteilen. Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.
(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:Baden-Württemberg278 253 658,54 EuroBayern381 092 682,93 EuroBerlin128 064 939,02 EuroBrandenburg132 872 987,81 EuroBremen14 878 048,78 EuroHamburg51 585 365,85 EuroHessen181 090 243,90 EuroMecklenburg-Vorpommern78 276 890,24 EuroNiedersachsen212 387 804,88 EuroNordrhein-Westfalen423 780 487,81 EuroRheinland-Pfalz127 673 170,73 EuroSaarland31 036 585,36 EuroSachsen166 995 731,71 EuroSachsen-Anhalt118 456 524,39 EuroSchleswig-Holstein80 482 926,83 EuroThüringen93 071 951,22 Euro
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.
Baden-Württemberg103 300 000,00 EuroBayern203 600 000,00 EuroBerlin70 800 000,00 EuroBrandenburg27 800 000,00 EuroBremen7 500 000,00 EuroHamburg50 400 000,00 EuroHessen91 400 000,00 EuroMecklenburg-Vorpommern21 100 000,00 EuroNiedersachsen79 900 000,00 EuroNordrhein-Westfalen185 400 000,00 EuroRheinland-Pfalz31 500 000,00 EuroSaarland7 600 000,00 EuroSachsen36 400 000,00 EuroSachsen-Anhalt23 700 000,00 EuroSchleswig-Holstein35 400 000,00 EuroThüringen24 200 000,00 Euro(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.
Baden-Württemberg140 900 000,00 EuroBayern254 000 000,00 EuroBerlin108 500 000,00 EuroBrandenburg26 300 000,00 EuroBremen16 200 000,00 EuroHamburg69 000 000,00 EuroHessen88 500 000,00 EuroMecklenburg-Vorpommern16 400 000,00 EuroNiedersachsen96 000 000,00 EuroNordrhein-Westfalen224 700 000,00 EuroRheinland-Pfalz41 700 000,00 EuroSaarland8 200 000,00 EuroSachsen34 400 000,00 EuroSachsen-Anhalt17 400 000,00 EuroSchleswig-Holstein41 900 000,00 EuroThüringen15 900 000,00 Euro.(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
1234als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach:Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.
Baden-Württemberg293 600 000,00 EuroBayern529 200 000,00 EuroBerlin226 100 000,00 EuroBrandenburg54 700 000,00 EuroBremen33 800 000,00 EuroHamburg143 800 000,00 EuroHessen184 300 000,00 EuroMecklenburg-Vorpommern34 100 000,00 EuroNiedersachsen200 100 000,00 EuroNordrhein-Westfalen468 100 000,00 EuroRheinland-Pfalz86 800 000,00 EuroSaarland17 100 000,00 EuroSachsen71 700 000,00 EuroSachsen-Anhalt36 200 000,00 EuroSchleswig-Holstein87 300 000,00 EuroThüringen33 100 000,00 Euro.(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.
(1) Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). Es soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.
(2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2030 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen.
Baden-Württemberg176 200 000,00 EuroBayern317 500 000,00 EuroBerlin135 700 000,00 EuroBrandenburg32 800 000,00 EuroBremen20 300 000,00 EuroHamburg86 300 000,00 EuroHessen110 600 000,00 EuroMecklenburg-Vorpommern20 400 000,00 EuroNiedersachsen120 000 000,00 EuroNordrhein-Westfalen280 800 000,00 EuroRheinland-Pfalz52 100 000,00 EuroSaarland10 300 000,00 EuroSachsen43 000 000,00 EuroSachsen-Anhalt21 700 000,00 EuroSchleswig-Holstein52 400 000,00 EuroThüringen19 900 000,00 Euro.(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2023 bis 2025 wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg203 200 000 EuroBayern299 830 000 EuroBerlin152 790 000 EuroBrandenburg12 010 000 EuroBremen7 500 000 EuroHamburg99 030 000 EuroHessen96 940 000 EuroMecklenburg-Vorpommern14 770 000 EuroNiedersachsen80 840 000 EuroNordrhein-Westfalen358 460 000 EuroRheinland-Pfalz45 650 000 EuroSaarland7 500 000 EuroSachsen40 770 000 EuroSachsen-Anhalt17 130 000 EuroSchleswig-Holstein42 930 000 EuroThüringen20 650 000 Euro.(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt:
(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
(5) Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.
(7a) Die Mittel nach Absatz 3a stehen für den Ausgleich der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 zur Verfügung.
(8) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2759 — 2760;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Land/EUR2016201720182019BW850 696 000,00881 775 312,00913 706 144,32946 500 791,40BY1 208 720 000,001 240 974 576,001 274 006 982,051 307 818 039,13BE432 632 000,00436 184 496,00439 716 418,50443 242 606,25BB445 496 000,00442 007 456,00438 248 983,71434 211 996,01HB44 960 000,0046 746 560,0048 582 869,1250 470 139,48HH157 360 000,00163 205 760,00169 210 982,72175 379 514,79HE593 032 000,00603 950 896,00615 062 439,30626 386 757,88MV257 144 000,00253 156 240,00248 949 896,58244 501 662,34NI689 088 000,00703 413 568,00718 023 301,34732 939 518,92NW1 286 640 000,001 336 104 640,001 386 933 135,681 439 158 559,30RP419 112 000,00426 566 432,00434 161 721,86441 883 794,80SL104 640 000,00105 546 240,00106 451 201,28107 354 544,18SN557 920 000,00552 814 720,00547 344 883,84541 499 021,61ST389 832 000,00384 062 896,00377 951 508,10371 504 113,67SH251 840 000,00259 467 840,00267 288 686,08275 298 575,22TH310 888 000,00308 022 368,00304 952 845,54301 673 021,02
Land/EUR2020202120222023BW980 180 004,991 014 756 257,621 041 649 677,461 081 776 638,27BY1 342 442 107,741 377 888 909,781 408 424 973,981 456 592 979,87BE446 744 676,90450 229 211,49456 018 342,59467 314 448,32BB429 887 684,07425 267 012,22426 635 717,42432 950 933,95HB52 409 610,7354 402 550,6255 916 026,0758 143 763,29HH181 715 289,66188 222 329,46193 257 539,16200 751 889,34HE637 910 879,97649 646 921,14661 474 123,11681 455 910,91MV239 821 223,65234 884 324,24234 402 118,22236 591 925,14NI748 160 080,77763 691 110,45778 488 201,88802 925 018,92NW1 492 814 731,841 547 936 239,211 590 178 770,201 652 695 202,35RP449 743 193,97457 742 361,17465 937 204,54479 860 295,03SL108 255 917,24109 154 956,86110 585 516,54113 352 825,59SN535 265 368,60528 631 858,39529 866 673,84537 233 699,31ST364 693 565,02357 517 469,28356 963 280,47360 472 990,53SH283 510 218,83291 954 524,04298 892 528,55309 592 612,18TH298 184 909,83294 464 738,19295 135 114,06299 229 449,32
Land/EUR2024202520262027BW1 123 373 732,011 166 502 781,871 209 254 378,141 253 531 539,66BY1 506 383 483,651 557 850 483,961 609 757 007,021 663 365 534,06BE478 877 903,88490 704 854,31503 341 562,39516 294 838,59BB439 270 537,39445 569 931,76453 274 975,78461 041 309,50HB60 454 840,3262 852 252,5965 218 844,2167 670 864,31HH208 521 968,76216 577 576,23224 558 061,00232 822 455,05HE702 041 279,27723 238 729,96745 056 147,87767 531 696,00MV238 692 712,50240 706 614,37243 688 788,36246 633 256,82NI828 127 405,61854 109 573,53880 684 887,50908 075 699,73NW1 717 531 459,521 784 770 466,451 851 261 144,481 920 134 969,76RP494 208 873,53508 986 492,49524 205 980,59539 890 872,12SL116 186 646,23119 088 478,57122 180 108,88125 350 057,37SN544 565 866,31551 854 452,99560 954 213,80570 103 291,25ST363 872 016,24367 140 828,34371 861 655,20376 535 304,91SH320 665 697,55332 153 723,04343 641 577,55355 509 443,03TH303 294 377,02307 343 623,33312 395 056,93317 483 289,25
Land/EUR2028202920302031BW1 299 377 001,931 346 834 062,971 395 980 387,471 437 859 799,09BY1 718 752 423,041 775 965 496,391 835 064 476,961 890 116 411,27BE529 561 672,31543 170 801,28557 119 872,49573 833 468,67BB468 855 044,14476 733 616,26484 662 933,16499 202 821,17HB70 211 308,6572 843 275,8875 569 970,9777 837 070,10HH241 380 610,48250 242 715,03259 419 303,30267 201 882,40HE790 674 594,86814 526 239,69839 097 376,08864 270 297,36MV249 535 073,49252 389 029,23255 189 640,75262 845 329,97NI936 317 344,28965 447 169,96995 470 820,471 025 334 945,09NW1 991 475 089,542 065 367 495,032 141 901 117,272 206 158 150,78RP556 045 071,75572 671 670,98589 806 704,71607 500 905,85SL128 600 240,68131 932 619,93135 349 201,72139 409 677,77SN579 296 454,55588 528 114,67597 792 307,61615 726 076,83ST381 144 066,50385 701 422,58390 189 190,37401 894 866,08SH367 822 629,53380 510 846,40393 629 315,91405 438 195,39TH322 585 028,33327 718 087,37332 857 524,34342 843 250,07
(BGBl. I 2016, 2761 — 2762;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Vom-Hundert-SätzenBerlin:Brandenburg:Mecklenburg-Vorpommern:Saarland:Sachsen:Sachsen-Anhalt:Thüringen:2,038517,771716,72210,500024,673024,480713,8140
Teil B
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031
Land/EUR2016201720182019BE4 077 000,004 150 386,004 225 092,954 301 144,62BB35 543 400,0036 183 181,2036 834 478,4637 497 499,07MV33 444 200,0034 046 195,6034 659 027,1235 282 889,61SL1 000 000,001 018 000,001 036 324,001 054 977,83SN49 346 000,0050 234 228,0051 138 444,1052 058 936,10ST48 961 400,0049 842 705,2050 739 873,8951 653 191,62TH27 628 000,0028 125 304,0028 631 559,4729 146 927,54
Land/EUR2020202120222023BE4 378 565,224 457 379,404 537 612,234 673 740,60BB38 172 454,0638 859 558,2339 559 030,2840 745 801,19MV35 917 981,6236 564 505,2937 222 666,3938 339 346,38SL1 073 967,431 093 298,851 112 978,231 146 367,58SN52 995 996,9553 949 924,8954 921 023,5456 568 654,25ST52 582 949,0753 529 442,1654 492 972,1256 127 761,28TH29 671 572,2430 205 660,5430 749 362,4331 671 843,30
Land/EUR2024202520262027BE4 813 952,814 958 371,405 107 122,545 260 336,22BB41 968 175,2243 227 220,4844 524 037,1045 859 758,21MV39 489 526,7740 674 212,5841 894 438,9543 151 272,12SL1 180 758,601 216 181,361 252 666,801 290 246,81SN58 265 713,8760 013 685,2961 814 095,8563 668 518,72ST57 811 594,1259 545 941,9561 332 320,2063 172 289,81TH32 621 998,6033 600 658,5634 608 678,3235 646 938,67
Land/EUR2028202920302031BE5 418 146,305 580 690,695 748 111,415 920 554,76BB47 235 550,9548 652 617,4850 112 196,0151 615 561,89MV44 445 810,2945 779 184,5947 152 560,1348 567 136,94SL1 328 954,211 368 822,841 409 887,521 452 184,15SN65 578 574,2967 545 931,5169 572 309,4671 659 478,74ST65 067 458,5067 019 482,2669 030 066,7371 100 968,73TH36 716 346,8337 817 837,2338 952 372,3540 120 943,52
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 446 – 447;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2355 - 2356)
(BGBl. I 2016, 2763 – 2764);bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittelfür das Bundeslandim Jahr:Übersendung bis 30.09. des FolgejahresBeträge in Euro(Zu Ziffern 1 bis 7, 9, 10)BereichVeranschlagt im Landeshaushalt beiVerwendungszweckBerichtsjahrVorjahr ISTVor-Vorjahr ISTAnteil Regionalisierungsmittel an Gesamt-mittelnin ProzentSOLLISTKap./Tit.1Verfügbare MittelZuweisung nach § 5 RegGReste Vorjahrverfügbare Mittel gesamt2LeistungsbestellungenBestellungen im SPNV/Bestellerentgeltedavon wettbewerblich vergebendavon nicht wettbewerblich vergebendavon Trassenentgeltedavon StationsentgelteBestellungen im ÖPNVdavon wettbewerblichvergebendavon nicht wettbewerblich vergeben3ManagementaufwandSPNVÖPNV4Investitionen in VerkehrsanlagenSPNVBauprojekteab 5 Millionen Eurodavon DB Netz AGdavon DB Station & Service AGdavon SonstigeÖPNV5in FahrzeugeInvestitionenSPNVdavon DB AGdavon NE-BahnenÖPNV6TarifausgleicheVerbundförderungAusgleich Ausbildungsverkehredavon Schienedavon StraßeErstattung Fahrgeldausfälle aus Beförderung schwerbehinderter Menschen7SonstigeAusgaben8SonstigesBestellte ZugkilometerErbrachte ZugkilometerBetriebene Streckenkilometer im SPNVÜbersicht Verkehrsverträge im SPNV9Summe Ausgaben10Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 814;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 815;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 441, S. 2)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittelfür das Bundesland:im Jahr:zum Stichtag 30. Juni des FolgejahresBereichLandes-haushalt(Kapitel/Titel)VerwendungszweckBetrag(in EUR)BetragVorjahr(in EUR)Summe(in EUR)11.1Verfügbare MittelZuweisung nach § 9 RegG1.2Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich1.3Landesmittel1.4verfügbare Mittel gesamt(Summe 1.1 bis 1.3)22.1Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen PersonennahverkehrHochgerechnete Fahrgeldeinnahmen (Soll-Wert)2.2Ist-Einnahmen2.3finanzielle Nachteile aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen durch das Deutschlandticket (Differenz aus 2.1 und 2.2)2.4finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften durch das Deutschlandticket2.5finanzielle Nachteile aufgrund von Minderungen der Erstattungsleistung nach SGB IX durch das Deutschlandticket2.6finanzielle Nachteile aufgrund der Gewährung von Umstellungspauschalen bzw. anteiliger Deckung von Vertriebsmehrkosten2.7finanzielle Nachteile aufgrund der Erstattung von Mehrkosten der Einführung2.8abzgl. ersparter Aufwendungen2.9Gesamtsumme (2.3 bis 2.8)3Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben(Differenz aus 1.4 und 2.9)
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 287, S. 3)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittelfür das Bundesland:im Jahrzum Stichtag 30. JuniBereichLandes-haushalt(Kapitel/Titel)VerwendungszweckBetrag(in EUR)11.1Verfügbare MittelZuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG1.2Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich1.3Landesmittel1.4verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3)22.1Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehrgeleistete Zahlungen gemäß Landesrichtlinie2.2geleistete Zahlungen für zusätzliche Ausgaben2.3Summe (2.1 und 2.2)3Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben(Differenz aus 1.4 und 2.3)
Dem Verwendungsnachweis sind geeignete inhaltliche Erläuterungen, Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) sowie Aussagen zur Höhe des Mittelabflusses im Berichtsjahr beizufügen. Die Verwendungsnachweise der Vorjahre sind zu aktualisieren.
Regionalisierungsgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-regg
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