RegG · Gesetz · Ausgefertigt am 1993-12-27 · 18 Paragrafen
Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1 genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt.
Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzustreben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder.
Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.
(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.
(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.
(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.
(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.
(10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent.
(11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:
1. für das Jahr 2020: 150 000 000,00 Euro
2. für das Jahr 2021: 302 700 000,00 Euro
3. für das Jahr 2022: 308 148 600,00 Euro und
4. für das Jahr 2023: 467 393 058,00 Euro.
Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich um 3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres.
(12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.
(13) Über die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.
(14) Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder zu verteilen. Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.
(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19
(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 278 253 658,54 Euro
Bayern 381 092 682,93 Euro
Berlin 128 064 939,02 Euro
Brandenburg 132 872 987,81 Euro
Bremen 14 878 048,78 Euro
Hamburg 51 585 365,85 Euro
Hessen 181 090 243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 78 276 890,24 Euro
Niedersachsen 212 387 804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen 423 780 487,81 Euro
Rheinland-Pfalz 127 673 170,73 Euro
Saarland 31 036 585,36 Euro
Sachsen 166 995 731,71 Euro
Sachsen-Anhalt 118 456 524,39 Euro
Schleswig-Holstein 80 482 926,83 Euro
Thüringen 93 071 951,22 Euro
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.
(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 103 300 000,00 Euro
Bayern 203 600 000,00 Euro
Berlin 70 800 000,00 Euro
Brandenburg 27 800 000,00 Euro
Bremen 7 500 000,00 Euro
Hamburg 50 400 000,00 Euro
Hessen 91 400 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 21 100 000,00 Euro
Niedersachsen 79 900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 185 400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 31 500 000,00 Euro
Saarland 7 600 000,00 Euro
Sachsen 36 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 23 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 35 400 000,00 Euro
Thüringen 24 200 000,00 Euro
(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.
(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 140 900 000,00 Euro
Bayern 254 000 000,00 Euro
Berlin 108 500 000,00 Euro
Brandenburg 26 300 000,00 Euro
Bremen 16 200 000,00 Euro
Hamburg 69 000 000,00 Euro
Hessen 88 500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 16 400 000,00 Euro
Niedersachsen 96 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 224 700 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 41 700 000,00 Euro
Saarland 8 200 000,00 Euro
Sachsen 34 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 17 400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 41 900 000,00 Euro
Thüringen 15 900 000,00 Euro.
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach:
1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;
4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 293 600 000,00 Euro
Bayern 529 200 000,00 Euro
Berlin 226 100 000,00 Euro
Brandenburg 54 700 000,00 Euro
Bremen 33 800 000,00 Euro
Hamburg 143 800 000,00 Euro
Hessen 184 300 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 34 100 000,00 Euro
Niedersachsen 200 100 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 468 100 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 86 800 000,00 Euro
Saarland 17 100 000,00 Euro
Sachsen 71 700 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 36 200 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 87 300 000,00 Euro
Thüringen 33 100 000,00 Euro.
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.
Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket
(1) Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). Es soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.
(2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2030 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen.
(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2023 bis 2025 wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 176 200 000,00 Euro
Bayern 317 500 000,00 Euro
Berlin 135 700 000,00 Euro
Brandenburg 32 800 000,00 Euro
Bremen 20 300 000,00 Euro
Hamburg 86 300 000,00 Euro
Hessen 110 600 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 20 400 000,00 Euro
Niedersachsen 120 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 280 800 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 52 100 000,00 Euro
Saarland 10 300 000,00 Euro
Sachsen 43 000 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 21 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 52 400 000,00 Euro
Thüringen 19 900 000,00 Euro.
(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 203 200 000 Euro
Bayern 299 830 000 Euro
Berlin 152 790 000 Euro
Brandenburg 12 010 000 Euro
Bremen 7 500 000 Euro
Hamburg 99 030 000 Euro
Hessen 96 940 000 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 14 770 000 Euro
Niedersachsen 80 840 000 Euro
Nordrhein-Westfalen 358 460 000 Euro
Rheinland-Pfalz 45 650 000 Euro
Saarland 7 500 000 Euro
Sachsen 40 770 000 Euro
Sachsen-Anhalt 17 130 000 Euro
Schleswig-Holstein 42 930 000 Euro
Thüringen 20 650 000 Euro.
(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
(5) Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.
(7a) Die Mittel nach Absatz 3a stehen für den Ausgleich der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 zur Verfügung.
(8) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Schlussvorschriften
(zu § 5 Absatz 4 und 9)Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031
(zu § 5 Absatz 7, 8 und 9)Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(zu § 5 Absatz 11 und 12)Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
(zu § 5 Absatz 13 und 14)Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2022 bis einschließlich 2031
(BGBl. I 2016, 2763 – 2764);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
für das Bundesland im Jahr:
Übersendung bis 30.09. des Folgejahres
Beträge in Euro
(Zu Ziffern 1 bis 7, 9, 10)
Bereich Veranschlagt im Landeshaushalt bei Verwendungszweck
Berichtsjahr
Vorjahr IST Vor-Vorjahr IST Anteil Regionalisierungsmittel an Gesamt-
mitteln
in Prozent
SOLL IST
Kap./Tit.
1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 5 RegG
Reste Vorjahr
verfügbare Mittel gesamt
2 Leistungsbestellungen Bestellungen im SPNV/
Bestellerentgelte
davon wettbewerblich vergeben
davon nicht wettbewerblich vergeben
davon Trassenentgelte
davon Stationsentgelte
Bestellungen im ÖPNV
davon wettbewerblich
vergeben
davon nicht wettbewerblich vergeben
3 Managementaufwand SPNV
ÖPNV
4 Investitionen in Verkehrsanlagen SPNV
Bauprojekte
ab 5 Millionen Euro
davon DB Netz AG
davon DB Station & Service AG
davon Sonstige
ÖPNV
5 Investitionen in Fahrzeuge SPNV
davon DB AG
davon NE-Bahnen
ÖPNV
6 Tarifausgleiche Verbundförderung
Ausgleich Ausbildungsverkehre
davon Schiene
davon Straße
Erstattung Fahrgeldausfälle aus Beförderung schwerbehinderter Menschen
7 Sonstige
Ausgaben
8 Sonstiges Bestellte Zugkilometer
Erbrachte Zugkilometer
Betriebene Streckenkilometer im SPNV
Übersicht Verkehrsverträge im SPNV
9 Summe Ausgaben
10 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben
(zu § 7 Absatz 12)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 814;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland
zum Stichtag
Bereich Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) Verwendungszweck Summe
(in EUR) 2022
(in EUR) 2021
(in EUR) 2020
(in EUR)
1 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 7 RegG
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs
1.3 Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.2)
1.4 Landesmittel
1.5 weitere Mittel
1.6 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.3, 1.4 und 1.5)
2 2.1 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen
2.2 aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen
2.3 aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften
2.4 abzgl. ersparter Aufwendungen
2.5 Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)
3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.6 und 2.5)
4 Nachrichtlich Ausgleich aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz (vollständig aus Landesmitteln)
(zu § 8 Absatz 6)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 815;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland
zum Stichtag 30. Juni 2024
Bereich Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) Verwendungszweck Betrag
(in EUR)
1 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 8 RegG
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs
1.3 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 und 1.2)
2 2.1 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen einschließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichszahlungen
2.2 aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen
2.3 Summe (2.1 und 2.2)
3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.3 und 2.3)
4 Nachrichtlich Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV
(zu § 9 Absatz 6)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 441, S. 2)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr:
zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres
Bereich Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) Verwendungszweck Betrag
(in EUR) Betrag
Vorjahr
(in EUR) Summe
(in EUR)
1 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 9 RegG
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich
1.3 Landesmittel
1.4 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 bis 1.3)
2 2.1 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr Hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen (Soll-Wert)
2.2 Ist-Einnahmen
2.3 finanzielle Nachteile aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen durch das Deutschlandticket (Differenz aus 2.1 und 2.2)
2.4 finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften durch das Deutschlandticket
2.5 finanzielle Nachteile aufgrund von Minderungen der Erstattungsleistung nach SGB IX durch das Deutschlandticket
2.6 finanzielle Nachteile aufgrund der Gewährung von Umstellungspauschalen bzw. anteiliger Deckung von Vertriebsmehrkosten
2.7 finanzielle Nachteile aufgrund der Erstattung von Mehrkosten der Einführung
2.8 abzgl. ersparter Aufwendungen
2.9 Gesamtsumme (2.3 bis 2.8)
3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.4 und 2.9)
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.
(zu § 9 Absatz 6)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 287, S. 3)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr
zum Stichtag 30. Juni
Bereich Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) Verwendungszweck Betrag
(in EUR)
1 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich
1.3 Landesmittel
1.4 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3)
2 2.1 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr geleistete Zahlungen gemäß Landesrichtlinie
2.2 geleistete Zahlungen für zusätzliche Ausgaben
2.3 Summe (2.1 und 2.2)
3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.4 und 2.3)
Dem Verwendungsnachweis sind geeignete inhaltliche Erläuterungen, Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) sowie Aussagen zur Höhe des Mittelabflusses im Berichtsjahr beizufügen. Die Verwendungsnachweise der Vorjahre sind zu aktualisieren.