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Straßenbaufinanzierungsgesetz Abschnitt V

Art 13 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Abwicklung von Ausgaberesten

Art 13

(1) Ausgabereste aus früheren Rechnungsjahren, für die Fortsetzungsraten im Straßenbauplan nicht vorgesehen sind, werden außerhalb des Straßenbauplans zu Lasten der allgemeinen Haushaltsmittel abgewickelt. (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes überplanmäßig oder außerplanmäßig bereitgestellte Mittel zur Durchführung von Straßenbaumaßnahmen sind aus den nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes zweckgebundenen Mitteln zu decken.

Zum Volltext: Straßenbaufinanzierungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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