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Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz Abschnitt 2 — Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen

§ 4–§ 8 · 5 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2

§ 4

Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Ermittlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffsbetrieb auftretenden Seeunfällen seitens nachstehend bestimmter verantwortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisatorische Maßnahmen dieser Personen.

Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen

§ 5

Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge hat dafür zu sorgen, dass 1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind, 2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, für a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen, b) die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Daten und c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen Sorge zu tragen. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.

Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte

§ 6

Die Seeunfälle im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu untersuchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der Ergebnisse der Untersuchung anzupassen.

Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften

§ 7

Liegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche Behörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugrunde, die hierzu eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft nach einem ihr bekannt gewordenen Seeunfall im Sinne des § 4, der den Schiffskörper, die Maschinen, die Elektroeinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern zu untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen Vorschriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert werden können.

Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften

§ 8

Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem Seeunfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahrumstände unterrichtet wird.

Zum Volltext: Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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