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SVFAG – Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz

SVFAG – Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz

SVFAG · Gesetz · Ausgefertigt am 1953-08-07 · 7 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Abschnitt I
Abschnitt II
Abschnitt III — Freiwillige Sozialversicherung
Abschnitt IV
Abschnitt V — Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ...

§ 20

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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1952 in Kraft. ... (2) u. (3)

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