§§ 1 bis 7
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SVFAG – Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz
Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1952 in Kraft. ... (2) u. (3)
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