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Gesetz

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Abkürzung
AuslSchuldAbkAG
Ausfertigungsdatum
24. August 1953
Paragrafen
118
Gliederung

Erster AbschnittBegriffsbestimmungen ........................§ 1Zweiter AbschnittAllgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchena)Geltendmachung von Ansprüchen ............§§ 2 - 11b)Ausschließung von Zahlungen und sonstigen Leistungen ...............................§ 12c)Vollstreckung von EntscheidungenI.Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind ........§§ 13 - 24II.Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind ........§§ 25, 26III.Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind ..§§ 27 - 30Dritter AbschnittBesondere Bestimmungena)Konversionskasse .........................§§ 31 - 51b)Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem CharakterI.Gemeinsame Bestimmungen .............§§ 52 - 54II.Sonderbestimmungen über dingliche Sicherungen .........................§§ 55 - 62III.Entschädigungsbestimmungen ..........§§ 63 - 74c)Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen§§ 75 - 89d)Deutsches Kreditabkommen von 1952 ........§§ 90 - 98e)Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche Bestimmungen .................§§ 99 - 101f)Änderungen von Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens ................§ 102g)Verbindlichkeiten von Geldinstituten .....§§ 103 - 105h)Vertragshilferecht .......................§§ 106, 107i)Devisenrechtliche Bestimmungen ...........§ 108k)Kostenrechtliche Bestimmungen ............§ 108al)Ausgabe von Schuldverschreibungen ........§ 108bVierter AbschnittSonderbestimmungen für Berlin ...............§§ 109 - 115Fünfter AbschnittSchlußbestimmungen ..........................§§ 116, 117

§ 1

(1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).

(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.

§ 2

(1) Hat ein Schuldner wegen seiner Schuld einen Regelungsvorschlag gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben und hat der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, können sich aber Gläubiger und Schuldner über die Regelungsbedingungen nicht einigen, so kann der Gläubiger in bezug auf die Schuld die Ansprüche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Einverständnis damit erklärt, daß diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies für die Entscheidung erforderlich ist.

(2) Das Gericht ist im Falle des Absatzes 1 zur Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld nicht befugt, soweit für die Entscheidung nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen eine Schiedsinstanz ausschließlich zuständig ist.

§ 3

Hat ein Schuldner es unterlassen, gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklärung abzugeben, und hat der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann der Gläubiger in bezug auf die Schuld die Ansprüche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Einverständnis damit erklärt, daß diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies für die Entscheidung erforderlich ist.

§ 4

(1) Die §§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn für die Entscheidung über die Ansprüche und Rechte, die der Gläubiger geltend zu machen beabsichtigt, im Zeitpunkt der Geltendmachung nach den Bestimmungen des Vertrages, auf dem die Ansprüche beruhen, ein Gericht in einem Gläubigerstaat oder eine Schiedsinstanz ausschließlich zuständig ist, es sei denn, daß Gläubiger und Schuldner in gegenseitigem Einvernehmen darauf verzichten, sich auf die ausschließliche Zuständigkeit zu berufen, oder daß auf die Klage des Gläubigers der Schuldner vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen.

(2) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach den §§ 2 und 3 nicht geltend machen, solange Verhandlungen zwischen dem Schuldner und einer in der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereinigung von Wertpapierinhabern (Bondholders' Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwähnten Gläubigervertretung schweben oder eine Klage gemäß § 5 auf Abgabe des Regelungsangebots anhängig ist.

(3) Bei Schulden eines deutschen Handels- oder Industrieschuldners im Sinne der Anlage III des Abkommens, die unmittelbar gegenüber dem Gläubiger bestehen und unter Anlage III des Abkommens fallen, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach den §§ 2 und 3 erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III vorgesehenen Beratenden Ausschusses geltend machen.

§ 5

(1) Macht der Schuldner einer verbrieften Schuld, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, keinen Vorschlag zur Regelung der Schuld gemäß den Bestimmungen der Anlagen I oder II, so können die in der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereinigungen von Wertpapierinhabern oder entsprechende Vereinigungen und die in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Abgabe des Regelungsangebotes in Anspruch nehmen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen fest. Das Angebot gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Schuldner die Bundesrepublik Deutschland ist.

§ 6

In den Fällen des § 3 und des § 5 ist der Schuldner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, nicht unterworfen.

§ 7

Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für eine unter Anlage II des Abkommens fallende Schuld hat das Gericht in den Fällen des § 3 und des § 5 die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage für die Regelung der Schuld in Betracht kommt.

§ 8

(1) Hat ein Schuldner es unterlassen, gemäß den Bestimmungen der Anlagen I oder II des Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen, so hat er in einem Verfahren nach § 3 oder § 5 keinen Anspruch auf die Vorteile der in Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe e der Anlage I oder in Artikel V Abs. 11 der Anlage II des Abkommens enthaltenen Härteklauseln. Dies gilt bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, dann nicht, wenn der Schuldner die Abgabe eines Regelungsvorschlags deshalb unterlassen hat, weil eine Vereinigung von Wertpapierinhabern oder eine entsprechende Vereinigung im Sinne der Anlage I oder eine Gläubigervertretung im Sinne der Anlage II des Abkommens nicht vorhanden ist.

(2) Hat ein Schuldner es unterlassen, die in Artikel 14 der Anlage IV des Abkommens vorgesehene Beitrittserklärung abzugeben, so hat er in einem Verfahren nach § 3 keinen Anspruch auf die Vorteile der in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen Härteklausel. Hat der Schuldner die Abgabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen, weil er das Bestehen der Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch auf die Vorteile der Härteklausel nicht; er kann jedoch, sofern das in Artikel 15 der Anlage IV des Abkommens erwähnte Gericht oder Schiedsgericht das Bestehen der Schuld bejaht, diese Vorteile nur in Anspruch nehmen, wenn er binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts, die Beitrittserklärung abgibt.

§ 9

(1) In Rechtsstreitigkeiten der in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Art gelten für die Kosten die Vorschriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und, soweit diese Vorschriften besondere Bestimmungen nicht enthalten, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) Die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld in den Fällen der §§ 2 oder 3 bleibt bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht, sofern der Kläger die Festsetzung nicht beantragt hat.

§ 10

Ein Gläubiger kann Ansprüche aus einer Verbindlichkeit, die zwar den Erfordernissen der Absätze 1 und 3 des Artikels 4 des Abkommens, nicht aber denen des Absatzes 2 dieser Bestimmung entspricht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine im Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansässige Person bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk sich Vermögen dieser Person befindet; § 23 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. Zur Befriedigung aus diesem Vermögen ist er nur innerhalb der Grenzen des Abkommens und seiner Anlagen berechtigt. § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 83 vom 13. September 1949) bleibt unberührt.

§ 11

(1) Für die in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Ansprüche sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ein Landgericht als für mehrere Landgerichtsbezirke des Landes zuständig bestimmen. Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung auch die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt den Oberlandesgerichten zufallen, einem oder einigen Oberlandesgerichten oder dem obersten Landesgericht übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) (weggefallen)

§ 12

123sie die Erfüllung einer Schuld zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist;sie die Erfüllung einer geregelten Schuld zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;sie die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buchstaben a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen.(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und sonstige Leistungen nicht bewirken, wenn

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird durch Gesetz bestimmt.

(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.

(4) Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Gläubigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt.

§ 13

(1) Entscheidungen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), werden auf Antrag des Gläubigers, der Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, durch die Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärt.

(2) Eine Entscheidung ist in Ansehung der Rechte, die dem Gläubiger in bezug auf die in der Entscheidung festgestellte Schuld zustehen, nur nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, für vollstreckbar zu erklären.

§ 14

(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, daß die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die in der Entscheidung festgestellte Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen durch das Gericht festgesetzt werden. Der Erklärung bedarf es nicht, wenn die Schuld bereits gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ferner erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III des Abkommens vorgesehenen Beratenden Ausschusses zulässig.

§ 15

123eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung; die Rechtskraft der Entscheidung ist, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen;die Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat;die in § 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Erklärung oder im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Nachweis, daß die Schuld bereits gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind beizufügen

(2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in die deutsche Sprache beizubringen. Das Gericht kann auch verlangen, daß die Übersetzung von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder einem beeidigten Dolmetscher als richtig bescheinigt wird.

§ 16

(1) Für die Vollstreckbarerklärung ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Landgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.

(2) Für die Übertragung der Aufgaben, die nach diesem Unterabschnitt den Landgerichten und den Oberlandesgerichten zufallen, gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 17

(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.

(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist für die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen eine Schiedsinstanz nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen ausschließlich zuständig, so hat das Gericht das Verfahren der Vollstreckbarerklärung bis zur Erledigung des Verfahrens vor der Schiedsinstanz auszusetzen. § 252 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 18

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung einer der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Versagungsgründe entgegensteht.

§ 19

Bei der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§ 13 Abs. 2) sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.

§ 20

In der Vollstreckbarerklärung ist zugleich auszusprechen, daß die in der Entscheidung festgestellte Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.

§ 21

Hängt die Vollstreckung der Entscheidung nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab, so bestimmt sich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist, nach dem Recht des Staates, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat. Die danach erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem über den Antrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.

§ 22

In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der Schuldner auch die Einwendungen gegen den in der gerichtlichen Entscheidung festgestellten Anspruch geltend machen, die in einem entsprechenden Falle nach deutschem Recht zulässig sind. Ebenso können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Der Schuldner ist hierdurch nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

§ 23

(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), gelten die §§ 13 bis 16 und 18 bis 20 entsprechend. Im übrigen bleibt § 1061 der Zivilprozeßordnung unberührt.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Schiedsinstanzen, die nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen errichtet sind, kann jedoch nicht aus einem der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Gründe abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz als inländischer Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.

§ 24

§ 30a Abs. 2Für die Berechnung der Gerichts- ... kosten geltendes Gerichtskostengesetzes ... sinngemäß.

§ 25

(1) Die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), bestimmt sich nach den §§ 13 bis 22 und 24, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Schuldner die Schuld bestreitet.

(3) Das Gericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dem Schuldner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb eines Monats nach der Zustellung dem Gericht gegenüber zu erklären, ob er die durch die Entscheidung festgestellte Schuld bestreite. Gibt der Schuldner innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt die Schuld für das weitere Verfahren als nicht bestritten. Auf diese Rechtsfolge hat das Gericht den Schuldner zugleich mit der Aufforderung hinzuweisen. Der Schuldner kann die Erklärung, daß er die Schuld nicht bestreite, nicht widerrufen.

(4) Ist eine Entscheidung über eine Reichsmarkforderung (§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes) nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für vollstreckbar zu erklären, so bedarf es eines Umstellungsvermerks nach der Sechzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 9 vom 2. Februar 1949) nicht.

§ 26

Auf die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), sind die §§ 13 bis 16, 18 bis 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Im übrigen bleibt § 1061 der Zivilprozeßordnung unberührt.

§ 27

(1) Die Zwangsvollstreckung aus solchen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen vor dem 8. Mai 1945 eine Schuld rechtskräftig festgestellt worden ist (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c des Abkommens), findet zugunsten eines Gläubigers, der Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, in Ansehung der Rechte, die ihm in bezug auf die festgestellte Schuld zustehen, nur nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen statt, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt ist, welche Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß dem Abkommen und seinen Anlagen gelten (Regelungsvermerk).

§ 28

(1) Über die Erteilung des Regelungsvermerks entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Landgericht. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 16.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 14, 15, 17, 19, 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden.

(3) Sobald in dem Verfahren eine rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidung ergangen ist, versieht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urschrift der Entscheidung, in der die Schuld festgestellt ist, und die Ausfertigungen mit dem Regelungsvermerk. Kann der Regelungsvermerk auf der Urschrift nicht angebracht werden, so genügt der Vermerk auf den Ausfertigungen.

§ 29

Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend für gerichtliche Entscheidungen über eine Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.

§ 30

Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inländischen Vollstreckungsmitteln, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden die §§ 27 bis 29 entsprechende Anwendung.

§ 31

(1)

(2) Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) gemäß Anlage V des Abkommens unberücksichtigt geblieben sind, gehen mit der Regelung die Ansprüche aus diesen Einzahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.

§ 32

(1) Soweit Verpflichtungen des Schuldners einer geregelten Schuld darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens bei der Regelung der Schuld unberücksichtigt geblieben sind, hat der Schuldner gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet.

(2) Hat der Schuldner es unterlassen, gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklärung abzugeben, so kann er die Erstattung nur insoweit verlangen, als er zu Leistungen auch verpflichtet wäre, wenn er einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hätte.

(3) Falls dem Schuldner bei der Regelung seiner Schuld auf Grund einer Härteklausel der Anlagen des Abkommens ein Nachlaß auf den neuen Kapitalbetrag gewährt worden ist, ist dieser Nachlaß in erster Linie auf den Teil der Schuld anzurechnen, für den der Schuldner keinen Erstattungsanspruch hat.

§ 33

Die Erstattung nach § 32 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig wird. Hat der Schuldner die für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und ist aus diesem Grunde eine vorzeitige Fälligkeit eingetreten, so wird diese nur berücksichtigt, wenn der Schuldner die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.

§ 34

Sind auf eine verbriefte Anleihe Tilgungszahlungen an die Konversionskasse geleistet worden, die nach Anlage V des Abkommens bei der Regelung unberücksichtigt geblieben sind, so werden, soweit sich nicht feststellen läßt, welche Schuldverschreibungen durch diese Zahlungen getilgt werden sollten, oder sich in diesem Falle nicht feststellen läßt, welche Schuldverschreibungen zu Tilgungszwecken aus solchen Zahlungen angeschafft worden sind, bei der Errechnung des Erstattungsanspruchs diese Zahlungen und die auf den entsprechenden Anleihebetrag entfallenden, dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen bis zu einer näheren gesetzlichen Regelung verhältnismäßig berücksichtigt.

§ 35

Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.

§ 36

(1) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner dem Bund von der Regelung der Schuld nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Schuld geregelt worden ist, Mitteilung macht.

(2) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, soweit ihn der Schuldner nicht jeweils innerhalb von drei Jahren, nachdem er die Leistung erbracht hat, geltend macht.

§ 37

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse (Bundesbeauftragter).

(2) Der Bund wird in den in diesem Unterabschnitt behandelten Angelegenheiten durch den Bundesbeauftragten vertreten.

§ 38

Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges (§ 42) über die Erstattungsansprüche. Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges enthalten.

§ 39

(1) Der Bundesbeauftragte hat dem Schuldner auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch eine Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist. Der Bund kann sich, wenn er auf Erstattung in Anspruch genommen wird, zum Nachteil des Schuldners nicht darauf berufen, daß eine von dem Bundesbeauftragten nach Satz 1 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

(2) Teilt der Schuldner dem Bundesbeauftragten einen beabsichtigten Regelungsvorschlag mit und legt er die erforderlichen Unterlagen vor, so hat der Bundesbeauftragte auf Verlangen des Schuldners eine Erklärung darüber abzugeben, ob und in welcher Höhe er eine Erstattungspflicht des Bundes anerkennt. Hat der Bundesbeauftragte die Erstattungspflicht des Bundes anerkannt, so kann der Bund diese insoweit vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 45 und 46 nicht mehr bestreiten.

§ 40

Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse. Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen.

§ 41

(1) Gerichte und Behörden haben dem Bundesbeauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

165(2) Der Bundesbeauftragte kann die Gerichte um die uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Für das Ersuchen gelten die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164 unddes Gerichtsverfassungsgesetzes, für die Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.

§ 42

(1) Für den Anspruch auf Erstattung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen, durch die der Schuldner die Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes begehrt.

(3) Die Klagen nach den Absätzen 1 und 2 sind erst zulässig, wenn der Bundesbeauftragte den Anspruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine ablehnende Erklärung abgegeben oder innerhalb von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Erstattung geltend gemacht oder von ihm die Abgabe der Erklärung verlangt worden ist, einen endgültigen Bescheid nicht erteilt hat.

§ 43

Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in angemessener Höhe gewähren.

§ 44

(1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in der Höhe ansetzen, in der er insgesamt nach § 32 Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann.

(2) Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach Absatz 1 höchstzulässigen Wert einzustellen. Wird in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinsleistungen ausgewiesen, so ist in gleicher Höhe ein Anspruch auf Erstattung einzustellen.

(3) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, kann der Erstattungsanspruch als Deckung benutzt werden.

§ 45

(1) Der Bundesbeauftragte kann seine Entscheidung nach § 38, durch die eine Erstattungspflicht anerkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach § 39 Abs. 2 widerrufen, wenn eine neue Urkunde aufgefunden wird, die eine andere Entscheidung im Erstattungsverfahren herbeigeführt hätte, oder wenn bekannt wird, daß eine solche Urkunde beigezogen werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des Anspruchs im Sinne des § 42 Abs. 3.

a)b)eine Urkunde, auf welche die Entscheidung in Erstattungsverfahren gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war oderbei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welche die Entscheidung im Erstattungsverfahren gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt wird, daßund daß in diesen Fällen wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ein Widerruf insoweit unzulässig, als der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet bleibt und sich von dieser Verpflichtung auch nicht befreien kann.

§ 46

Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthalten.

§ 47

(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.

§ 48

Die Verwaltungskosten der Konversionskasse trägt der Bund.

§ 50

Die Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

118 Paragrafen

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