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Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar Zweiter Abschnitt — Unfallversicherung

§ 14–§ 25 · 12 Paragrafen

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§ 14

Die §§ 546 bis 548, 623 bis 629 Abs. 1, §§ 629a bis 634, 636, 642 bis 647, 649 bis 653, 656a bis 660, 663 bis 675, 677, 681, 684, 685, 689 bis 701, 703, 704, 713 bis 717, 721, 723, 843 bis 845, 847, 892 bis 896, 915 bis 922, 956 bis 960, 962 bis 965, 967 bis 972, 975, 978, 980 bis 985, 1029, 1033, 1046, 1047, 1050 bis 1058, 1060, 1065 bis 1066a, 1066c bis 1072, 1079, 1081 bis 1083, 1096 bis 1101, 1107 bis 1109, 1113, 1116 bis 1119, 1121 bis 1125, 1128 bis 1130, 1132 bis 1143, 1146 bis 1157, 1159 bis 1164, 1166 bis 1185, 1198, 1199, 1201, 1202, 1206 bis 1225 der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland. Soweit in ihnen auf andere Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.

§ 15

(1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saarland. (2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-, Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Personen, der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft wird auf das Saarland erstreckt.

§ 16

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland wird eine Bezirksverwaltung der Bergbau-Berufsgenossenschaft. Die Organe der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland werden Organe der Bezirksverwaltung.

§ 17

Für das Saarland werden eine Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und ein Gemeindeunfallversicherungsverband errichtet.

§ 18

Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland und der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Unfallversicherung gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Versicherungsträger über.

§ 19

(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Allgemeine Unfallversicherung verwaltet werden, werden unter den in § 15 genannten Berufsgenossenschaften aufgeteilt; ausgenommen sind die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die See-Berufsgenossenschaft. (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Landwirtschaftliche Unfallversicherung verwaltet werden, werden unter der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft aufgeteilt. (3) Die beteiligten Berufsgenossenschaften stellen einen Aufteilungsplan auf, in dem angegeben wird, welche Vermögensgegenstände und welche Verbindlichkeiten auf die einzelnen Berufsgenossenschaften übergehen sollen; Grundstücke und im Grundbuch eingetragene Rechte sollen übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnet werden. Der Aufteilungsplan ist von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Saarlandes zu bestätigen. (4) Kommt eine Einigung der beteiligten Berufsgenossenschaften über die Aufteilung nicht zustande, dann stellt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes den Aufteilungsplan auf; für die Aufteilung ist das Verhältnis der von den beteiligten Berufsgenossenschaften zu übernehmenden Rentenlast maßgebend. (5) Der Übergang der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten tritt ein, sobald die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes den Aufteilungsplan der Berufsgenossenschaften bestätigt hat oder der von der Landesbehörde aufgestellte Aufteilungsplan unanfechtbar geworden ist. (6) Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes eingetretenen Übergang der Verbindlichkeiten dem Gläubiger mitzuteilen. (7) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten werden bis zu ihrem Übergang auf die Berufsgenossenschaften von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland im Auftrag und für Rechnung der Rechtsnachfolger verwaltet.

§ 20

(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung verwaltet werden, gehen auf den Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland über. (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland gehen auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft über.

§ 21

§ 5 Abs. 3 und § 6 gelten in den Fällen der §§ 19 und 20 entsprechend.

§ 22

(1) Die in § 15 genannten Berufsgenossenschaften haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Allgemeine Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; ausgenommen sind die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die See-Berufsgenossenschaft. Über Zahl und Person der zu übernehmenden Beschäftigten sollen sich die beteiligten Versicherungsträger einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes. (2) Die Berufsgenossenschaften, die Beamte oder Beamtenanwärter zu übernehmen haben, erhalten für die zu übernehmenden Beamten und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). (3) Absatz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.

§ 23

(1) Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Landwirtschaftliche Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. (2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. (3) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 24

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland beschäftigten Personen (Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; die zu übernehmenden Personen sollen in der Bezirksverwaltung im Saarland (§ 16) beschäftigt werden.

§ 25

§ 8 gilt in den Fällen der §§ 22 bis 24.

Zum Volltext: Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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