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Verkehrsstatistikgesetz Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschrift

§ 1 · 1 Paragraf

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Anordnung als Bundesstatistik

§ 1

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über 1. den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik), 2. die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), 3. den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik), 4. die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs), 5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik), 6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), 7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik), 8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), 9. den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik), 10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik), 11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik), 12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz als Bundesstatistik durchgeführt.

Zum Volltext: Verkehrsstatistikgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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