Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei Entscheidungen über
1. die Entschädigung,
2. (weggefallen)
3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,
4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den § 7, 7a und 14a,
5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie
6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes
geschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten, die dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Dazu gehören insbesondere ausländische Vermögenswerte außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in diesem Zusammenhang erbrachte Entschädigungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet insoweit auch über einen etwaigen Widerspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschließend.
Landesbehörden
(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen. Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.
Untere Landesbehörden
Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landesamt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesämter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst und von diesem entschieden werden.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in denen das zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.
Widerspruchsausschüsse
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.
(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.
(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig.
Amts- und Rechtshilfe
(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.
Übergangsregelungen
(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.
(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen.
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen.
(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.
(4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.
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