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Verschollenheitsgesetz Abschnitt II — Zwischenstaatliches Recht

§ 12 · 1 Paragraf

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§ 12

(1) Für Todeserklärungen und Verfahren bei Feststellung der Todeszeit sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Verschollene oder der Verstorbene in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, 1. Deutscher war oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (2) Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit durch sie besteht. (3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.

Zum Volltext: Verschollenheitsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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