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Wertpapierhandelsgesetz Abschnitt 14 — Schiedsvereinbarungen

§ 101 · 1 Paragraf

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Schiedsvereinbarungen

§ 101

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Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Zum Volltext: Wertpapierhandelsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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