Art 14 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998
Inkrafttreten
Art 14
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) (weggefallen)
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Regelung über den Wegfall der Erwerbsbeschränkung schwerbehinderter Richter im Antragsruhestand in Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.
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