§ 12 Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 11 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.
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