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§ 12 Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung

§ 12 Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 12

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 11 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.

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