§ 14 Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 14
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach §13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
Gesamte Vorschrift lesen →
Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.