Meine LesezeichenKostenlos registrieren

§ 5 Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung

§ 5 Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung

Prüfungsbereich „Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten“

§ 5

Im Prüfungsbereich „Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in allen einschlägigen Verfahrensarten Aufgaben umzusetzen, die Befugnisse von Beteiligten zu identifizieren sowie Forderungen anzumelden und nachzuverfolgen. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1. Aufbereiten und Priorisieren von Unterlagen zur Einordnung eines Verteilungsvorschlags, 2. Einordnen der verschiedenen Stadien eines Entschuldungs- und Insolvenzverfahrens, der verschiedenen Verfahrensarten und der unterschiedlichen Befugnisse der Beteiligten, 3. Unterstützen von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Wahl der Verfahrensart sowie beim Vorbereiten von Antragsunterlagen hierzu sowie 4. Unterstützen von Gläubigerinnen und Gläubigern bei der Prüfung von Handlungsoptionen vor Antragstellung im Insolvenzverfahren sowie beim Einordnen der Auswirkungen laufender Insolvenzverfahren.

Gesamte Vorschrift lesen →

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren