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Art 2 Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung

Art 2 Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung

Übergangsvorschrift

Art 2

Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen 1. Benzylpiperazin (BZP) 2. Oripavin am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

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