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§ 10 Datenerhebungsverordnung 2020

§ 10 Datenerhebungsverordnung 2020

Elektronische Kommunikation

§ 10

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit die auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen haben und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der festgelegten Übermittlungsfrist im Bundesanzeiger bekannt.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Abschnitt 4 — Verfahren →

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