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Eingangsformel Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Eingangsformel Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

EingangsformelSchlussvorschriften

Auf Grund des § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und des Artikels 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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