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§ 12 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

§ 12 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Dienstsiegel

§ 12

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

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