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Art 2 Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Art 2 Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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