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§ 20 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern

§ 20 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern

Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 20

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Abschnitt 4 — Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit →

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