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§ 9 Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz

§ 9 Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz

Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 9

§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht anzuwenden. Der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfleger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.

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