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Art 69 Gesundheits-Reformgesetz

Art 69 Gesundheits-Reformgesetz

Landesverbände der Krankenkassen

Art 69

Landesverbände, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch künftig von der Krankenkasse wahrgenommen werden, hören mit Ablauf des 31. Dezember 1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte und Pflichten tritt am 1. Januar 1989 die Krankenkasse ein.

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