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Art 71 Gesundheits-Reformgesetz

Art 71 Gesundheits-Reformgesetz

Beitragssatz für Studenten und Praktikanten

Art 71

Der auf Grund des § 381a der Reichsversicherungsordnung zum 1. Oktober 1988 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Beitragssatz gilt für Studenten bis zum Beginn des Wintersemesters 1989/90, längstens bis zum 31. Oktober 1989, und für Praktikanten bis zum 30. September 1989 weiter.

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