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Art 76 Gesundheits-Reformgesetz

Art 76 Gesundheits-Reformgesetz

Fortführung des Institutionskennzeichens

Art 76

Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.

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