Art 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Abkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung als Neufassung bekanntmachen.
Art 2 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. November 1971 über die Schaffung des internationalen Systems und der Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen "INTERSPUTNIK" und zu dem Protokoll vom 30. November 1996 über die Einbringung von Korrekturen in dieses Abkommen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Abkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung als Neufassung bekanntmachen.
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