Begriff
Nr 37
(1) Anlageabschreibungen sind die Kosten der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter. (2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeiteinheit als auch je Leistungseinheit (Tonne, Stück, Maschinenstunde oder dgl.) ermittelt werden.
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) Nr 37
Begriff
(1) Anlageabschreibungen sind die Kosten der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter. (2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeiteinheit als auch je Leistungseinheit (Tonne, Stück, Maschinenstunde oder dgl.) ermittelt werden.
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