Nr 48 Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)
Verrechnung
Nr 48
(1) Das allgemeine Unternehmerwagnis wird im kalkulatorischen Gewinn abgegolten.
(2) Für die Einzelwagnisse können kalkulatorische Wagniskosten (Wagnisprämien) in der Kostenrechnung angesetzt werden. Betriebsfremde Wagnisse sind außer Betracht zu lassen. Soweit Wagnisse durch Versicherungen gedeckt oder eingetretene Wagnisverluste in anderen Kostenarten abgegolten sind, ist der Ansatz von Wagniskosten nicht zulässig.
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