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Nr 9 Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

Nr 9 Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

Nr 9

(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben a) die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.), b) das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung, c) die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.), d) der Tag des Abschlusses der Kalkulation, e) die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll, f) die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises beeinflussen. (2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben a) der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden, b) die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.

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