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Art 13 Reformgesetz

Art 13 Reformgesetz

Aufhebung von Vorschriften

Art 13

(1) (2) Die §§ 22 und 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten der auf Grund der §§ 22 und 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.

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