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Art 2 Straßenbaufinanzierungsgesetz

Art 2 Straßenbaufinanzierungsgesetz

Vorfinanzierung

Art 2

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Abschnitt I — Finanzierung des Ausbaus der Bundesfernstraßen →

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